§ 71 Bestellung eines Treuhänders
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/71#abs-1 (1) Jeder übertragende Rechtsträger hat für den Empfang der zu gewährenden Aktien und der baren Zuzahlungen einen Treuhänder zu bestellen. Die Verschmelzung darf erst eingetragen werden, wenn der Treuhänder dem Gericht angezeigt hat, daß er im Besitz der Aktien und der im Verschmelzungsvertrag festgesetzten baren Zuzahlungen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/71#abs-2 (2) § 26 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.